Zahnarzt-Patienten-Beziehung
MEDIZINISCHE ETHIK I
Zahnarzt-Patienten-Beziehung
Dr. SAKER 2020/2022
Kursziele
Definieren Sie die ethischen Grundsätze des medizinischen Berufs, die Pflichten des Arztes und die Rechte der Patienten
- Einleitung – Definition
- Die medizinische Ethik hat sehr alte Wurzeln, die bis in die Zeit des Hippokrates zurückreichen.
- Es kommt von den griechischen Wörtern „Deontos“ (was tun) und „Locos“ (Sprache).
- Es ist definiert durch Kunst. 01 des CDM als:
- „die Gesamtheit der Grundsätze, Regeln und Praktiken, die jeder Arzt, Zahnarzt und Apotheker bei der Ausübung seines Berufs beachten muss oder von denen er sich inspirieren lässt.“
- GESCHICHTE:
Hippokrates Wurzeln 500 Jahre v. Chr. (kodifiziert die medizinische Moral).
Die Gebete des Maimonides, 12. Jahrhundert.
1948 Annahme des Genfer Eides.
In Algerien :
- Vor der Unabhängigkeit Französisches Dekret von 1947
- 1971 : Gründung der UMA (verantwortlich für die Überwachung)
- 1976 : Erster Kodex für medizinische Ethik in der CSP aufgenommen
- 1985 : Aufhebung des CDM durch Gesetz 85-05 (LPPS)
- 1990 : Die Schaffung nationaler und regionaler Räte sowie eines CDM ist geplant.
- 06.07.1992 : Durchführungsverordnung 92-276 zur Einführung des CDM.*
- 1998 : Einrichtung des Nationalen DM-Rates.
- Kodex für ärztliche Ethik:
(Durchführungsverordnung 92-276 vom 06.07.1992)
- Sie ist Bestandteil der geltenden behördlichen Vorschriften und für alle Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Studenten verpflichtend.
- Es enthält 228 Artikel, die in vier Titel unterteilt sind: Titel I : DM-Regeln
Titel II : DM-Beratung Titel III : Disziplin
Titel IV : Übergangsbestimmungen
- Der Arzt, aber auch der Zahnarzt und der Apotheker verpflichten sich unter Androhung disziplinarischer Sanktionen durch einen Eid, diese Vorschriften einzuhalten (Art. 5).
- Die Regeln der medizinischen Ethik
- Allgemeine Pflichten des Zahnarztes (Art. 6 bis 35)
- Der Zahnarzt steht im Dienste der individuellen und öffentlichen Gesundheit (Art. 6)
- Ausübung unter Achtung des Lebens und der Menschenwürde ohne Diskriminierung (Art. 6, 7)
- Das Leiden des Einzelnen lindern und seine körperliche und geistige Gesundheit bewahren (Art. 7)
- Hilfeleistung für eine in Gefahr befindliche Person (Art. 9)
- Aufrechterhaltung des Wissens (Art. 15) und Kompetenzpflicht (Art. 16)
- Die Ausübung der Zahnheilkunde als Gewerbe ist nicht gestattet (Art. 20)
- Minderjährige, geschäftsunfähige Erwachsene und Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu schützen und Misshandlungen gegen sie zu melden (Art. 12, 53, 54)
- Er handelt unter seiner wahren Identität und ist für seine Handlungen verantwortlich (Art. 13). Ihm ist untersagt :
- Pflegeleistungen zu erbringen, die über seine/ihre Fähigkeiten hinausgehen (Art. 16)
- Den Patienten ungerechtfertigten Risiken auszusetzen (Art. 17)
- Die Ausübung der Jahrmarktsmedizin und der Quacksalberei (Art. 21, 30, 31, 32)
- Jede Handlung, die dem Patienten einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen könnte (Art. 24)
- Verteilung schädlicher Substanzen oder illusorischer Heilmittel (Art. 28, 31)
- Jeglicher Werbevorgang (Art. 20)
- Berufsgeheimnis (Art. 36 bis 41)
Kunst. 36 bis 41 des CDM
- Die Verschwiegenheitspflicht liegt im Interesse der Patienten und der Gesellschaft und ist für alle Zahnärzte verpflichtend.
- Es umfasst alles, was der Zahnarzt bei der Ausübung seines Berufs gesehen, gehört, verstanden oder gesagt bekommen hat.
- Die ärztliche Schweigepflicht erlischt nicht durch den Tod des Patienten, es sei denn, es liegt eine Geltendmachung eigener Rechte vor.
- Der Zahnarzt muss sicherstellen, dass die von ihm über seine Patienten geführten Krankenakten und Dokumente vor jeglicher Indiskretion geschützt sind.
- Pflichten gegenüber Patienten (Art. 42 bis 58)
- Respektieren Sie die Freiheit des Patienten bei der Wahl des Zahnarztes (Art. 42).
- Faire und verständliche Information (Art. 43)
- Holen Sie eine freie und informierte Zustimmung ein, außer in extremen Notfällen (Art. 44).
- Sorgen Sie für eine gewissenhafte und aufmerksame Pflege entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. (Art. 45)
- Respektieren Sie die Würde des Patienten (Art. 46)
- Stellen Sie sicher, dass der Patient die verschriebenen Medikamente versteht (Art. 47)
- Respektieren Sie die Ablehnung der Pflege (Art. 49)
- Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung (Art. 50)
- Gegebenenfalls Einverständnis des Erziehungsberechtigten einholen (Art. 52)
- Schutz des kranken Kindes (Art. 53)
- Erleichterung der Erlangung von Sozialleistungen, auf die der Gesundheitszustand des Patienten Anspruch hat (Art. 57)
- Verbot der Ausstellung tendenziöser Berichte oder Billigungsbescheinigungen (Art. 58)
- Organisation der Medizinethik
- Ein Nationalrat und 12 Regionalräte.
- 03 nationale Ordinalabteilungen und 48 regionale Ordinalabteilungen (ordentliche Ämter).
- Der Regionalrat übt seine Disziplinargewalt durch die SORs aus, aus denen er besteht und die die erste Disziplinarbehörde darstellen.
- Niemand darf praktizieren, wenn er nicht im Register eingetragen ist (Art. 204 CDM). Ausnahme: Militärärzte und vom Ministerium ermächtigte ausländische Ärzte.
- Die Ordinalabteilungen und Räte können von jeder natürlichen und juristischen Person (Minister, Richter, Arzt, Patient usw.) kontaktiert werden.
- Sie: – üben Disziplinargewalt aus,
- die Einhaltung ethischer Regeln sicherzustellen,
- Gewährleistung des Schutzes der Zahnärzte, Kontrolle der Registrierung von Aufzeichnungen privater Einrichtungen usw.
- ABSCHLUSS :
Der Zahnarzt hat gegenüber seinem Patienten einen moralischen Vertrag zu erfüllen. Er muss seinen Beruf im Interesse des Patienten und der öffentlichen Gesundheit ausüben und dabei das Leben und die Menschenwürde respektieren.
Zahnarzt-Patienten-Beziehung
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