Der medizinische Vertrag

Der medizinische Vertrag

Lernziele:

Definieren und charakterisieren Sie den medizinischen Vertrag

Erfahren Sie die Gültigkeitsbedingungen des medizinischen Vertrags

Kursübersicht

  1. Definition
  2. Die Rechtsnatur des Arztvertrages

Die Voraussetzungen für den Abschluss des Arztvertrages

IV. Abschluss

  1. Bibliographie
  • DEFINITION

Die Definition findet sich im Artikel 54 des algerischen Zivilgesetzbuches: „Der Vertrag ist eine Vereinbarung, durch die sich eine oder mehrere Personen gegenüber einer oder mehreren anderen Personen verpflichten, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen.“

RECHTLICHE NATUR DES MEDIZINISCHEN VERTRAGES:

1-Der medizinische Vertrag ist ein grundsätzlich persönlicher Vertrag:

Der Patient kann seinen Zahnarzt frei auf der Grundlage seiner tatsächlichen oder manchmal vermeintlichen Fähigkeiten auswählen, jedoch immer entsprechend dem Vertrauen, das dieser ihm einflößt. Der Patient muss die Vorschriften einhalten.

2- Der Arztvertrag ist ein Dauervertrag:

Sobald der Zahnarzt vom Patienten auf dessen Wunsch und Verpflichtung hingewiesen wird, etwas zu tun, was er nachträglich nicht verletzen kann. Hat er eine Behandlung bereits begonnen, muss er deren schädliche Auswirkungen verhindern und darf sie nur aus berechtigten Gründen unterbrechen. Tritt er vor Beendigung der Behandlung zurück, haftet er für die schädlichen Folgen.

3- Der medizinische Vertrag verspricht Pflege, er wird von uns gehalten und ist ein synallagmatischer Vertrag:

Zahnarzt und Patient gehen wechselseitige Verpflichtungen ein; Verantwortung des Zahnarztes, Sorgfalts- und Aufsichtspflicht, Verantwortung des Patienten, Verpflichtung zur Einhaltung von Verordnungen und Vergütung.

4- Der medizinische Vertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag:

Die ärztliche Tätigkeit muss stets ihren zivilrechtlichen Charakter behalten und kann nicht mit einer kommerziellen Tätigkeit gleichgesetzt werden: Der Zahnarzt kassiert Honorare, er erzielt keinen Gewinn.

5- Der Arztvertrag ist ein kündbarer Vertrag:

Da der Arztvertrag stets das Vertrauen des Patienten voraussetzt, kann dieser ihn jederzeit kündigen, wenn der Zahnarzt sein Vertrauen verloren hat.

Dieses Recht zur Vertragsauflösung besteht nicht einseitig; auch der Zahnarzt kann den Vertrag kündigen, allerdings nur, wenn die Kündigung keine Gefährdung des Patienten darstellt; in diesem Fall muss er die Kontinuität der Behandlung sicherstellen.

Dieses beidseitige Kündigungsrecht gründet sich auf dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand als auf unbestimmte Zeit verlobt gelten kann.

  • BEDINGUNGEN FÜR DEN ABSCHLUSS DES MEDIZINISCHEN VERTRAGES:

1- Die Kapazität der Auftragnehmer:

  • Kapazität des Patienten: Artikel 78 und 40 des Zivilgesetzbuches:

Jeder Erwachsene, der im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist und uneingeschränkt seine Bürgerrechte ausüben kann.

  • Eignung zum Zahnarzt: Artikel 194 des Gesundheitsgesetzes legt die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Zahnarztberufs fest, nämlich Staatsangehörigkeit, Diplom und vorheriges Visum des Gesundheitsministeriums.

2- Zustimmung der Parteien:

Mit einer Einwilligung kann man sich mit jemandem über die Durchführung einer Operation einigen, deren Durchführung der Vertrag ermöglichen soll.

Die Einwilligung muss freiwillig und informiert erfolgen und nach einer „einfachen, ungefähren, verständlichen und fairen“ Information eingeholt werden.

3- Die Rechtmäßigkeit des Vertragsgegenstands:

Der Gegenstand des Vertrags, also das verfolgte Ziel, muss moralisch vertretbar, rechtmäßig und legitim sein.

So bestraft Artikel 273 des Strafgesetzbuches jeden, der sich der Kastration schuldig macht; Artikel 254-255 des Strafgesetzbuches bestrafen jeden, der sich der Euthanasie schuldig macht, auf die gleiche Weise wie einen Mord; Artikel 304 des Strafgesetzbuches und Artikel 244 des Gesundheitsgesetzes bestrafen in den einen Fällen eine Abtreibung und in den anderen die Verabreichung von Betäubungsmitteln, die zu nicht-therapeutischen Zwecken verschrieben wurden.

4- Die Rechtmäßigkeit des Vertragsgrundes:

Artikel 97 des Zivilgesetzbuches: „Ein Vertrag ist nichtig, wenn er ohne Grund zu seiner Erfüllung verpflichtet ist oder wenn der Grund gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.“

Die Ursache ist der Grund für die Verpflichtung; Der Grund, der den Patienten dazu bewegt, einen Vertrag mit dem Zahnarzt abzuschließen, ist ein tatsächlicher oder vermeintlicher Krankheitszustand. Der Patient möchte die Art und Schwere des Problems kennen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen.

IV. Abschluss :

Der Arztvertrag ist ein zentrales Element der Arzt-Patienten-Beziehung. Bei Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen erlöschen die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Arztvertrages. Die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Patienten stellt eine zivilrechtliche Haftungsquelle dar.

  1. Bibliographie:

Hannouz.MM MH: Hakem.AR Zusammenfassung des medizinischen Rechts für den Einsatz von Praktikern der

Medizin und Medizinrecht. Amt für Universitätspublikationen: 06-2000.183P

www.msjustice.dz

www.joradp.dz. Algerisches Strafgesetzbuch, Ausgabe 2007

Der medizinische Vertrag

Der medizinische Vertrag

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