Der öffentliche Gesundheitskodex

Der öffentliche Gesundheitskodex

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GESETZ NR. 85-05 VOM 16.02.85 – ÜBER DEN SCHUTZ UND DIE FÖRDERUNG DER GESUNDHEIT

TITEL I – GRUNDLEGENDE PRINZIPIEN UND BESTIMMUNGEN 

Kapitel I – Grundlegende Prinzipien 

TITEL VI – GESUNDHEITSPERSONAL 

Kapitel I – Allgemeine Vorschriften für Gesundheitsberufe 

Abschnitt 1 – Aufgaben und Tätigkeiten der Ärzte, Apotheker und Zahnärzte 

Abschnitt 2 – Aufgaben und Tätigkeiten der Sanitätshelfer

Kapitel II – Bedingungen und Regelungen für die Ausübung der Gesundheitsberufe 

Abschnitt 1 – Voraussetzungen für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte 

Abschnitt 2 – Trainingspläne 

Abschnitt 3 – Berufsregeln für alle Ärzte, Zahnärzte und Apotheker 

Abschnitt 4 – Private Praxis der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker 

Abschnitt 6 – Räumlichkeiten für ärztliche, zahnärztliche und pharmazeutische Tätigkeiten 

TITEL VIII – STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 

Kapitel I – Strafrechtliche Bestimmungen in Bezug auf medizinisches Personal 

GESETZ NR. 85-05 VOM 16.02.85 – ÜBER DEN SCHUTZ UND DIE FÖRDERUNG DER GESUNDHEIT

Der Präsident der Republik,

 Unter Bezugnahme auf die Verfassung, insbesondere auf die Artikel 151-20° und 154;

 Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 66-133 vom 2. Juni 1966, geändert und ergänzt, zur Festlegung des allgemeinen Status des öffentlichen Dienstes; 

Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 66-154 vom 8. Juni 1966, geändert und ergänzt, zur Festlegung der Zivilprozessordnung; Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 66-155 vom 8. Juni 1966, geändert und ergänzt, zur Festlegung der Strafprozessordnung; Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 66-156 vom 8. Juni 1966, geändert und ergänzt, zur Festlegung des Strafgesetzbuches; 

Unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 67-24 vom 18. Januar 1967, geändert und ergänzt, bezüglich der Gemeindeordnung; 

Unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 69-38 vom 23. Mai 1969, geändert und ergänzt, bezüglich des Wilaya-Kodex;

 Unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 73-65 vom 28. Dezember 1973 zur Einführung einer kostenlosen Medizin im Gesundheitssektor; 

Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 75-9 vom Februar 1975 zur Bekämpfung des Handels und des unerlaubten Gebrauchs von Giftstoffen und Betäubungsmitteln; 

Unter Bezugnahme auf die geänderte und ergänzte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 75-58 vom 26. September 1975 zur Festlegung des Bürgerlichen Gesetzbuches; 

Unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 76-12 vom 20. Februar 1976 zur Einrichtung von Universitätskliniken; Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 76-35 vom 16. April 1976 über die Organisation der allgemeinen und beruflichen Bildung;

 Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 76-79 vom 23. Oktober 1976 zum Gesetz über die öffentliche Gesundheit; 

Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 76-81 vom 23. Oktober 1976 zur Leibeserziehung und zum Sportgesetz;

 Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 78-02 vom 11. Februar 1978 über das staatliche Außenhandelsmonopol; 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 78-12 vom 5. August 1978 über den allgemeinen Arbeitnehmerstatus;

 Unter Bezugnahme auf Gesetz Nr. 80-04 vom 1. März 1980 über die Ausübung der Kontrollfunktion durch die Nationale Volksversammlung; 

Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 80-05 vom 1. März 1980, geändert und ergänzt, über die Ausübung der Kontrollfunktion durch den Rechnungshof; 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 80-07 vom 9. August 1980 über Versicherungen; 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 83-03 vom 5. Februar 1983 zum Umweltschutz; 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 83-17 vom 16. Juli 1983 zum Wassergesetzbuch; 

Nach der Annahme durch die Nationale Volksversammlung; 

Verkündet das Gesetz mit folgendem Inhalt: 

TITEL I – GRUNDLEGENDE PRINZIPIEN UND BESTIMMUNGEN 

Kapitel I – Grundlegende Prinzipien 

Artikel 1. – Zweck dieses Gesetzes ist es, die grundlegenden Bestimmungen in Gesundheitsfragen festzulegen und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Gesundheit der Bevölkerung zu konkretisieren. 

Kunst. 2. – Der Schutz und die Förderung der Gesundheit tragen zum physischen und moralischen Wohlbefinden des Menschen und seiner Entwicklung innerhalb der Gesellschaft bei und stellen daher einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. 

Kunst. 3. – Gesundheitsziele zielen darauf ab, das menschliche Leben vor Krankheiten und Risiken zu schützen sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, insbesondere durch: 

– die Entwicklung der Prävention;

 – eine den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Verteilung der Pflege;

 – vorrangiger Gesundheitsschutz von Risikogruppen;

 – die Verallgemeinerung der Ausübung von Leibeserziehung, Sport und Freizeit:

 – Gesundheitserziehung. 

Kunst. 4. – Unter dem nationalen Gesundheitssystem versteht man die Gesamtheit der Tätigkeiten und Mittel, die den Schutz und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten sollen. Ihre Organisation ist darauf ausgerichtet, die Gesundheitsbedürfnisse der Bevölkerung zu unterstützen. Und zwar global, kohärent und einheitlich im Rahmen der Gesundheitslandkarte. 

Kunst. 5. – Das nationale Gesundheitssystem ist gekennzeichnet durch: 

– die Vorherrschaft und Entwicklung des öffentlichen Sektors; 

– Gesundheitsplanung, die sich in den Gesamtprozess der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung einfügt 

– intersensorischer Charakter bei der Entwicklung und Umsetzung nationaler Gesundheitsprogramme; 

– die Entwicklung der personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Gesundheitszielen; 

– die Komplementarität von Präventions-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen; 

– dezentralisierte, sektorale und hierarchische Gesundheitsdienste, um den Gesundheitsbedürfnissen der Bevölkerung umfassend gerecht zu werden;

 – Die Organisation einer aktiven und wirksamen Beteiligung der Bevölkerung an der Festlegung und Durchführung von Gesundheitsimplementierungsprogrammen.

 – die Integration von Gesundheitsaktivitäten unabhängig vom Trainingsprogramm. 

TITEL II – ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND EPIDEMIOLOGIE 

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen 

Kunst. 25. – Unter öffentlicher Gesundheit sind alle vorbeugenden, heilenden, erzieherischen und sozialen Maßnahmen zu verstehen, die auf die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit des Einzelnen und der Gemeinschaft gerichtet sind. 

Kunst. 26. – Unter Epidemiologie sind alle Tätigkeiten zu verstehen, deren Zweck es ist, Umweltfaktoren mit schädlichen Auswirkungen auf den Menschen zu ermitteln, um sie zu verringern oder zu beseitigen, und Gesundheitsnormen festzulegen, die auf die Gewährleistung gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen abzielen. 

Kunst. 27. – Die allgemeine Prävention erfüllt drei Aufgaben: – Erkrankungen, Verletzungen und Unfällen vorzubeugen; – Symptome rechtzeitig zu erkennen, um den Ausbruch von Erkrankungen zu verhindern; – eine Verschlimmerung der Krankheit zu verhindern, wenn sie einmal aufgetreten ist, um chronische Nachwirkungen zu vermeiden und eine angemessene Rehabilitation zu erreichen 

Kunst. 28. – Um den Gesundheitszustand der Bevölkerung besser überwachen und Impfungen sowie medizinische Versorgung genauer erfassen zu können, wird eine Gesundheitsakte eingeführt. 

Die Anwendungsbedingungen dieses Artikels werden durch Verordnung festgelegt. 

Kunst. 29. – Alle staatlichen Stellen, lokalen Behörden, Unternehmen, Organisationen und die Bevölkerung sind verpflichtet, Maßnahmen zur Gesundheitspflege, Hygiene, Bekämpfung von Seuchen, Bekämpfung der Umweltverschmutzung, Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur allgemeinen Prävention zu ergreifen. 

Kunst. 30. – Durch Verordnung werden die für alle Sektoren des Landes geltenden Standards und Regeln in den Bereichen Gesundheit, Hygiene, Prävention und Gesundheitserziehung festgelegt. 

Kunst. 31. – Verstöße gegen die Regeln und Standards der Gesundheit, Hygiene und allgemeinen Prävention führen unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen zu disziplinarischen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen. 

TITEL VI – GESUNDHEITSPERSONAL 

Kapitel I – Allgemeine Vorschriften für Gesundheitsberufe 

Abschnitt 1 – Aufgaben und Tätigkeiten der Ärzte, Apotheker und Zahnärzte 

Kunst. 195. – Ärzte, Apotheker und Zahnärzte sind verpflichtet: 

– den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung durch eine angemessene medizinische Versorgung zu gewährleisten; 

– an Gesundheitserziehung teilzunehmen: 

– die Ausbildung, Entwicklung und Weiterbildung des Gesundheitspersonals zu gewährleisten und es gemäß den geltenden Vorschriften an der wissenschaftlichen Forschung teilzunehmen. 

Abschnitt 2 – Aufgaben und Tätigkeiten der Sanitätshelfer 

Kunst. 196. – Medizinische Hilfskräfte sind je nach ihrem Fachgebiet und unter der Verantwortung eines Arztes, Apothekers oder Zahnarztes dafür verantwortlich, – für die Einhaltung der verordneten medizinischen Behandlungen und Pflege zu sorgen; – den Zustand und die persönliche Hygiene der Patienten ständig zu überwachen; – an Präventions- und Gesundheitserziehungsmaßnahmen für die Bevölkerung teilzunehmen; – einen Beitrag zur Aus- und Weiterbildung des Gesundheitspersonals zu leisten ; – an wissenschaftlichen Forschungsarbeiten in dafür spezialisierten Einrichtungen gemäß den geltenden Vorschriften teilzunehmen.

Kapitel II – Bedingungen und Regelungen für die Ausübung der Gesundheitsberufe 

Abschnitt 1 – Voraussetzungen für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte 

Kunst. 197. – Die Ausübung des Berufs des Arztes, Apothekers und Zahnarztes bedarf der Genehmigung durch den für Gesundheit zuständigen Minister unter folgenden Bedingungen: – gegebenenfalls Besitz eines algerischen Diploms als Doktor der Medizin, Zahnarzt oder Apotheker oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Titels; – darf nicht an einer Krankheit oder einem pathologischen Zustand leiden, der mit der Ausübung des Berufs unvereinbar ist; – nicht Gegenstand einer unwürdigen Strafe gewesen sein; – algerische Staatsbürgerschaft besitzen. Von dieser Bedingung kann auf der Grundlage von Übereinkommen und Vereinbarungen mit Algerien sowie durch einen Beschluss des für Gesundheit zuständigen Ministers abgesehen werden. 

Kunst. 198. – Die Tätigkeit als Facharzt, Fachzahnarzt oder Fachapotheker kann nur ausgeübt werden, wenn die Person zusätzlich zu den in Artikel 197 genannten Voraussetzungen über ein Facharztdiplom oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Qualifikation verfügt. 

Kunst. 199. – Der zur Berufsausübung berechtigte Arzt, Zahnarzt und Apotheker legt vor seinen Kollegen gemäß den in der Verordnung festgelegten Modalitäten einen Eid ab. 

Kunst. 200. – Während der Dauer des Praktikums im Rahmen des Abschlussstudiums sind Studierende der Medizin, Zahnchirurgie und Pharmazie berechtigt, in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen unter der Verantwortung der praktizierenden Ärzte und Leiter von Strukturen jeweils Medizin, Zahnchirurgie und Pharmazie zu praktizieren.

Abschnitt 2 – Trainingspläne 

Kunst. 201. – Ärzte, Zahnärzte und Apotheker üben ihren Beruf sowohl als praktische Ärzte als auch als Fachärzte unter einer der folgenden Regelungen aus: – als hauptberufliche Beamte; – in privater Eigenschaft, vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 84-10 vom 11. Februar 1984 über den öffentlichen Dienst. 

Kunst. 202. – Die Bedingungen für die Ausübung des Berufs in privater Eigenschaft müssen insbesondere darauf abzielen, eine ausgewogene nationale Gesundheitsversorgung zu erreichen, und zwar im Rahmen der Gesundheitskarte. Die Anwendungsmodalitäten dieses Artikels werden durch Verordnung festgelegt. 

Abschnitt 3 – Berufsregeln für alle Ärzte, Zahnärzte und Apotheker 

Kunst. 203. – Ärzte und Zahnärzte sind verpflichtet, im Rahmen von Gesundheitsprogrammen die für bestimmte Erkrankungen festgelegten Behandlungsschemata und Diagnosetechniken anzuwenden. 

Kunst. 204. – Dem Arzt und dem Zahnarzt steht es frei, in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich die in der nationalen Nomenklatur aufgeführten Arzneimittel zu verschreiben, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 203. 

Kunst. 205. – Ärzten, Zahnärzten und Apothekern, denen die Berufsausübungsbefugnis entzogen wurde, ist es untersagt, in ihrer Funktion als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker Konsultationen durchzuführen, Rezepte auszustellen, Arzneimittel zuzubereiten, Behandlungen durchzuführen oder irgendeine medizinisch-pharmazeutisch orientierte Behandlungsmethode anzuwenden, außer in Fällen, in denen dies zur Bereitstellung dringender Erster Hilfe unerlässlich ist. 

Kunst. 206. – Ärzte, Zahnärzte und Apotheker unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, soweit sie nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich hiervon entbunden werden. 

Kunst. 207. – Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind verpflichtet, ihren Beruf unter ihrer Rechtspersönlichkeit auszuüben. 

Abschnitt 4 – Private Praxis der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker 

Kunst. 208. – Privat durchgeführte Gesundheitsleistungen werden in Zahnarztpraxen, pharmazeutischen Apotheken, Konsultations- und Behandlungspraxen, medizinischen Analyselabors, medizinischen Optikern und medizinischen Prothesenbrillen erbracht. Art und Umfang der im vorstehenden Absatz definierten Ausrüstung, die für die privat durchgeführte Gesundheitstätigkeit erforderlich ist, werden durch Verordnung geregelt. 

Art.209. – Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind verpflichtet, gemäß den vom für Gesundheit zuständigen Minister festgelegten Bedingungen einen Bereitschaftsdienst anzubieten, andernfalls drohen ihnen verwaltungsrechtliche Sanktionen. 

Kunst. 210.- Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 206 sind Ärzte, Zahnärzte und Apotheker verpflichtet, den Aufforderungen der öffentlichen Behörden Folge zu leisten. 

Kunst. 211. Die Gebühren für die von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern erbrachten Leistungen werden durch Verordnung festgelegt. Bei Nichteinhaltung der Preisgestaltung drohen Sanktionen entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.

Kunst. 212. – Es ist jeder Person, die den Beruf nicht legal ausübt, verboten, als Privatperson alle oder einen Teil der Vergütungen oder Gewinne aus der beruflichen Tätigkeit eines Arztes, Zahnarztes oder Apothekers entgegenzunehmen. 

Kunst. 213. – Ärzte, Apotheker und Zahnärzte sind im Rahmen ihrer Befugnisse verpflichtet, eine Patientenkartei anzulegen, Archive zu führen und die in den Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Zeugnisse, Bescheinigungen und epidemiologischen Informationen bereitzustellen.

Abschnitt 6 – Räumlichkeiten für ärztliche, zahnärztliche und pharmazeutische Tätigkeiten 

Kunst. 215. – Räumlichkeiten, die für ärztliche, zahnärztliche und pharmazeutische Zwecke genutzt werden, müssen den in der Verordnung festgelegten Bau-, Hygiene- und Sicherheitsnormen sowie Ausstattungsanforderungen entsprechen. 

Kunst. 216. – Jede Änderung der Zweckbestimmung von Räumlichkeiten für medizinische, zahnmedizinische oder pharmazeutische Zwecke bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den für Gesundheit zuständigen Minister. Der Staat übt im Falle einer Transaktion sein Vorkaufsrecht aus. 

TITEL VIII – STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 

Kapitel I – Strafrechtliche Bestimmungen in Bezug auf medizinisches Personal 

Kunst. 234. – Die illegale Ausübung der in den Artikeln 214 und 219 dieses Gesetzes definierten ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen und medizinischen Hilfsberufe wird mit den in Artikel 243 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet. 

Kunst. 235. – Bei Nichtbeachtung der in den Artikeln 206 und 226 dieses Gesetzes vorgesehenen Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses drohen dem/den Täter(n) die in Artikel 301 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen. 

Kunst. 236. – Die Weigerung, den in den Regelungsformularen festgelegten und mitgeteilten Anforderungen der öffentlichen Behörde gemäß Artikel 210 dieses Gesetzes nachzukommen, wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 422ter des Strafgesetzbuches geahndet. 

Kunst. 237. – Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 207 und 221 dieses Gesetzes werden mit den in den Artikeln 243 und 247 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet. 

Kunst. 238. – Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 226 des Strafgesetzbuches ist es jedem Arzt, Zahnarzt, Apotheker und medizinischen Assistenten bei der Ausübung seiner Tätigkeit verboten, wissentlich falsche Bescheinigungen auszustellen, um damit vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person zu begünstigen oder zu schädigen. 

Kunst. 239. – Jede Fahrlässigkeit und berufliche Verfehlung, die ein Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Arzthelfer bei der Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit begeht und die die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit beeinträchtigt, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht, das Leben einer Person gefährdet oder den Tod einer Person verursacht, wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 288 und 289 des Strafgesetzbuches verfolgt, 

Kunst. 240. – Unbeschadet verwaltungsrechtlicher Sanktionen wird jeder Verstoß gegen die Bestimmungen mit einer Geldbuße von 1.000 bis 3.000 DA geahndet. 

Der öffentliche Gesundheitskodex

  Bei tiefen Karieserkrankungen kann eine Wurzelkanalbehandlung erforderlich sein.
Zahnveneers korrigieren abgebrochene oder verfärbte Zähne.
Eine Zahnfehlstellung kann zu ungleichmäßigem Verschleiß führen.
Zahnimplantate erhalten die Knochenstruktur des Kiefers.
Fluoridhaltige Mundspülungen helfen, Karies vorzubeugen.
Kariöse Milchzähne können die Stellung der bleibenden Zähne beeinträchtigen.
Eine elektrische Zahnbürste reinigt schwer erreichbare Stellen effektiver.
 

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