Der Pflegevertrag
I/.EINLEITUNG
Der medizinische Akt ist die von einem Arzt zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken durchgeführte Pflegehandlung.
Dieses Gesetz kann daher
- Präventiv (Impfung),
- Diagnostik (Klinik, Bildgebung, Biologie usw.),
- Kurativ (Antibiotikatherapie usw.),
- Palliativ (schmerzstillend) oder Rehabilitation (Umerziehung).
Die Pflegehandlung hat mehrere Dimensionen:
– Technisch (das Wissen und Know-how des Pflegenden)
– Psychologisch (emotionale Aspekte der Pfleger-Patienten-Beziehung)
– Rechtlich (die rechtlichen Grundlagen der Arzt-Patienten-Beziehung)
– Deontologisch und ethisch (jeweilige Rechte und Pflichten des Pflegenden und des Patienten)
II/.RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE BETREUUNG
Der Betreuungsvertrag ist die medizinisch-praktische Umsetzung des Betreuungsvertrages bzw. Arztvertrages und bildet seine rechtliche Grundlage.
– Warum dieser Begriff des (medizinischen) Vertrags?
Bei dem Konzept des Behandlungsvertrages handelt es sich um eine künstliche Rechtskonstruktion, die die Rechte zweier Vertragsparteien – des Betreuers und des Patienten – schützen und einem bestehenden Ungleichgewicht zwischen diesen beiden Parteien – dem durch eine Krankheit geschwächten Patienten (der die Pflege erhält) und dem „mächtigen“ Arzt mit der medizinischen Macht (der die Pflege leistet) – entgegenwirken soll.
Ein Vertrag ist, erinnern wir uns: „Eine Vereinbarung, durch die zwei oder mehr Personen vereinbaren, etwas zu tun oder nicht zu tun.“
III/.HISTORISCH
die Theorie des Betreuungsvertrages geht auf eine Gerichtsentscheidung zurück; Es handelt sich um das Mercier-Urteil vom 20. Mai 1936, unter den Bedingungen dessen ein echter Vertrag zwischen dem Arzt und seinem Patienten zustande kommt, der den Praktiker bindet:
„Wenn nicht, dann natürlich, um seinen Patienten zu heilen, ihm in jedem Fall Pflege zukommen zu lassen, nicht nur irgendeine Pflege, sondern GEWISSENHAFTE, SORGFÄLTIGE und AUFMERKSAME Pflege, und unter außergewöhnlichen Umständen entsprechend den AKTUELLEN wissenschaftlichen Daten.“
IV/.SPEZIFISCHE MERKMALE DES BETREUUNGSVERTRAGES:
Der Betreuungsvertrag ist ein Vertrag:
. TACIT: implizit, implizit.
. VERBAL: mündlich, manchmal SCHRIFTLICH (schriftliche Zustimmung des Patienten erforderlich).
. PERSONAL: intuitives persönliches Engagement des Pflegepersonals und des Patienten.
. SYNALLAGMATISCH: führt zu gegenseitigen Verpflichtungen.
. ZIVIL: im Gegensatz zum Kommerziellen, da es um den menschlichen Körper geht, der außerhalb jeglichen Kommerzes steht.
. TEUER: mit Kosten verbunden (Gebühren)
. KÜNDIGBAR (Niemand kann als auf unbestimmte Zeit verlobt betrachtet werden).
Der Pflegevertrag
V/. GÜLTIGKEITSBEDINGUNGEN DES BETREUUNGSVERTRAGES
Damit dieser Vertrag rechtsgültig ist, muss er vier Bedingungen erfüllen:
1/Zustimmung :
Diese Zustimmung muss FREIWILLIG, BEWUSST und INFORMIERT erfolgen.
Die Informationen müssen angemessen und daher angepasst sein und müssen: EINFACH, KLAR, UNMITTELBAR und für den Patienten VERSTÄNDLICH sein.
Die Einwilligung muss:
- Frei von Irrtümern (über die Person),
- des Vizepräsidenten (zum Vertragsgegenstand),
- der Gewalt (kein Vertrag mit Zwängen),
- von Dol (absichtlich verschwiegen, um den Patienten zum Zusammenziehen zu bewegen),
was uns zurück zur Informationsfairness bringt.
2/Die Fähigkeit zur Einwilligung:
Für die Einwilligung gibt es ein Mindestalter: die bürgerliche Volljährigkeit. (19 Jahre alt)
Bei minderjährigen Patienten ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Der Vertragspartner muss zudem geistig einwilligungsfähig sein, da er sonst nicht geschäftsfähig ist (geschäftsunfähiger Erwachsener), sodass die Einschaltung eines gesetzlichen Betreuers erforderlich ist.
Auf Seiten des Arztes ist lediglich die Frage nach der Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu stellen.
3/.Zweck des Vertrags: (Zweck dieses Vertrags)
Es gibt keinen Vertrag ohne Gegenstand. Letztere müssen einen rechtmäßigen Charakter haben.
4/.Der Grund für den Vertrag :
(Grund für die Verpflichtung im Vertrag)
Der Vertrag ergibt sich per Definition aus der Natur und Situation der beiden Vertragsparteien und stellt den Grund für die Existenz des Vertrags dar.
VI/. PFLICHTEN AUS DEM BETREUUNGSVERTRAG
1/.Für den Zahnarzt:
Der Behandlungsvertrag bringt folgende Verpflichtungen mit sich:
– Eine Mittelverpflichtung, die der Verpflichtung entspricht, alles Mögliche zu tun und dabei alle aktuell verfügbaren, auch technischen Mittel einzusetzen , um den Patienten zu behandeln. – – Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Pflege nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft (Sorgfalt und Umsicht)
Zum anderen besteht die Ergebnispflicht, das Eingreifen in Ausnahmefällen wie etwa Schönheitsoperationen, die Interpretation einfacher Zusatzuntersuchungen etc.
2/.Für den Patienten:
Er muss die Anweisungen des Arztes befolgen und die Gebühren bezahlen (Rahmen der freien Tätigkeit)
VII/.AUSNAHMEN VON DER ZUSTIMMUNG
In zwei typischen Situationen ist für die Durchführung einer Fürsorgemaßnahme keine Einwilligung des Patienten erforderlich:
. Gefährlichkeit wie etwa eine psychische Erkrankung, die eine Gefahr für den Patienten selbst (suizidales Verhalten) oder für Dritte (Gefahr von Straftaten infolge einer schweren psychischen Störung) darstellt.
. Äußerster Notfall, bei dem das Leben der Patientin in Gefahr ist und ein Eingreifen gemäß den gesetzlichen und ethischen Bestimmungen zur Pflege und Hilfe einer in Gefahr befindlichen Person erforderlich ist (Hysterektomie zur Blutstillung usw.).
Der Pflegevertrag
Milchzähne müssen gepflegt werden, um zukünftige Probleme zu vermeiden.
Durch eine Parodontitis können Zähne locker werden.
Herausnehmbarer Zahnersatz stellt die Kaufunktion wieder her.
In der Praxis angewendetes Fluorid stärkt den Zahnschmelz.
Gelbe Zähne können mit einem professionellen Bleaching behandelt werden.
Zahnabszesse erfordern oft eine Behandlung mit Antibiotika.
Eine elektrische Zahnbürste reinigt effektiver als eine Handzahnbürste.