Kodex für ärztliche Ethik: Verhältnis zwischen Ärzten
I- Einleitung – Definition : (Art. 1 und 2 )
– Die medizinische Ethik umfasst die Grundsätze, Regeln und Praktiken, die jeder Arzt, Zahnarzt und Apotheker bei der Ausübung seines Berufs beachten oder von denen er sich leiten lassen muss.
– Die Bestimmungen des ärztlichen Ethikkodexes gelten für alle Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Studenten der Medizin, Zahnchirurgie oder Pharmazie, die unter den in den geltenden Gesetzen und Vorschriften vorgesehenen Bedingungen zur Ausübung ihres Berufs berechtigt sind.
II. Die Pflicht zur Brüderlichkeit : (Art. 59 – 66)
- Brüderlichkeit ist unter Zahnärzten eine vorrangige Pflicht. Sie muss im Interesse der Patienten und des Berufsstands ausgeübt werden.
Zahnärzte müssen untereinander eine gute Kameradschaft pflegen und Gefühle der Loyalität, Wertschätzung und des Vertrauens schaffen.
- Zahnärzte müssen menschliche Solidarität zeigen. Sie schulden einander moralische Unterstützung. Es ist ein Zeichen der Kameradschaft, einen Kollegen zu verteidigen, der zu Unrecht angegriffen wurde.
- Hat der Zahnarzt eine berufsrechtliche Auseinandersetzung mit einem Kollegen, muss er eine Schlichtung anstreben, gegebenenfalls durch ein Mitglied der zuständigen regionalen Berufsgenossenschaft.
- Es ist verboten, einen Kollegen zu verleumden, schlecht über ihn zu reden oder Bemerkungen zu wiederholen, die ihm bei der Ausübung seines Berufs schaden könnten.
- Es ist ein Zeichen der Kameradschaft, wenn ein neu praktizierender Zahnarzt seinen Kollegen, die im selben Gebäude oder in der Nähe praktizieren, einen Höflichkeitsbesuch abstattet.
- Eine Absenkung der Entgelte durch Rabatte oder Pauschalsätze zum Zwecke des Wettbewerbs ist untersagt. Dem Zahnarzt steht es allerdings frei, seine Leistungen unentgeltlich zu erbringen.
- Es ist üblich, dass ein Zahnarzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einem Kollegen oder dessen Angehörigen, Medizinstudenten, seinem Dienstpersonal und seinen direkten Mitarbeitern unentgeltlich Behandlung zukommen lässt.
- Der Missbrauch und der Versuch des Missbrauchs von Kunden sind verboten.
III – Beziehungen zwischen Ärzten und Zahnärzten : (Art. 67-76)
- Der Zahnarzt, der zur Behandlung eines Patienten gerufen wird, der gerade von einem Kollegen behandelt wird, muss folgende Regeln beachten:
- Beabsichtigt der Patient, den Zahnarzt zu wechseln, übernimmt er die Behandlung;
- Möchte der Patient lediglich eine Beratung einholen, ohne den Zahnarzt zu wechseln, schlägt er eine gemeinsame Konsultation vor; wenn der Patient sich weigert, gibt er seine Meinung ab und weist ihn gegebenenfalls auf die notwendige Behandlung hin; er informiert im Einvernehmen mit dem Patienten den behandelnden Zahnarzt;
- Hat der Patient aufgrund der Abwesenheit seines behandelnden Zahnarztes einen anderen Kollegen angerufen, so hat dieser die Behandlung während dieser Abwesenheit durchzuführen, sie nach Rückkehr des behandelnden Zahnarztes zu beenden und diesem, im Einvernehmen mit dem Patienten, alle sachdienlichen Informationen zu geben.
Lehnt der Patient dies ab, muss er ihn über die Konsequenzen aufklären, die diese Ablehnung nach sich ziehen kann.
- In seiner Praxis kann der Zahnarzt alle Patienten empfangen, unabhängig davon, ob ein behandelnder Kollege anwesend ist oder nicht.
Wird er von einem Patienten ohne das Wissen seines behandelnden Zahnarztes in seine Praxis konsultiert, muss er nach Einverständnis des Patienten versuchen, Kontakt zum behandelnden Kollegen aufzunehmen, um Informationen auszutauschen und Beobachtungen und Erkenntnisse miteinander zu teilen.
- Der Zahnarzt muss anbieten, sobald die Umstände es erfordern, eine Konsultation bei einem Kollegen durchzuführen. Er muss eine vom Patienten oder seinem Umfeld gewünschte Konsultation annehmen. In beiden Fällen schlägt der Zahnarzt den seiner Ansicht nach am besten qualifizierten Konsiliarkollegen vor, muss dabei jedoch den Wunsch des Patienten berücksichtigen und jeden zur Berufsausübung berechtigten und im Register eingetragenen Kollegen akzeptieren. Er ist für die Organisation der Konsultationsbedingungen verantwortlich.
Wenn der Zahnarzt der Ansicht ist, dass er der vom Patienten oder seinem Umfeld geäußerten Wahl nicht zustimmen sollte, hat er die Möglichkeit, von seiner Entscheidung zurückzutreten, und schuldet niemandem eine Erklärung für seinen Rücktritt.
- Kommt es im Rahmen eines Beratungsgespräches zu erheblichen Meinungsunterschieden zwischen dem behandelnden Zahnarzt und seinen beratenden Kollegen, muss der Patient darüber informiert werden.
Dem behandelnden Zahnarzt steht es frei, seine Behandlung abzubrechen, wenn die Meinung des beratenden Kollegen gegenüber dem Patienten oder seiner Familie überwiegt.
- Der zu einer Konsultation herangezogene Zahnarzt darf während der Krankheit, die Anlass zur Konsultation gab, in Abwesenheit des behandelnden Zahnarztes oder ohne dessen Einwilligung nicht von sich aus zu dem gemeinsam zu untersuchenden Patienten zurückkehren.
- Der behandelnde Zahnarzt darf eine aufgrund des Gesundheitszustands des Patienten erforderliche Behandlung nicht fortsetzen, es sei denn, der Patient wünscht dies, und diese Behandlung liegt in der Verantwortung des behandelnden Zahnarztes.
- Wenn mehrere Kollegen bei der Untersuchung oder Behandlung desselben Patienten zusammenarbeiten, übernimmt jeder Kollege seine persönlichen Aufgaben.
Die vom Zahnarzt ausgewählten Assistenten arbeiten hingegen unter dessen Aufsicht und Verantwortung.
- Der Allgemeinzahnarzt kann nur durch allgemeinärztliche Kollegen ersetzt werden. Eine Vertretung des Fachzahnarztes ist ausschließlich durch Kollegen der gleichen Fachrichtung oder durch einen Assistenzarzt im letzten Studienjahr der gleichen Fachrichtung möglich.
Kolleginnen und Kollegen, die ersetzt werden, müssen dies unverzüglich den Berufsgruppen, denen sie angehören, mitteilen und dabei den Namen und die Funktion der Ersatzperson sowie das Datum und die Dauer der Ersatzbesetzung angeben.
- Sobald der Austausch abgeschlossen ist und die Kontinuität der Pflege sichergestellt ist, muss der Austausch alle mit dem Austausch in Zusammenhang stehenden Aktivitäten einstellen.
- Zahnärzte müssen im Interesse der Patienten einen höflichen und wohlwollenden Umgang mit medizinischen Hilfskräften und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe pflegen und deren berufliche Unabhängigkeit respektieren.
IV- Bibliographische Referenz
Der Kodex der medizinischen Ethik: Durchführungsdekret Nr. 92/276 vom 06.07.1992.
Unbehandelte Karies kann das Zahnmark schädigen.
Die kieferorthopädische Behandlung richtet Zähne und Kiefer aus.
Implantate ersetzen fehlende Zähne dauerhaft.
Zahnseide entfernt Ablagerungen zwischen den Zähnen.
Ein Besuch beim Zahnarzt alle 6 Monate wird empfohlen.
Feste Brücken ersetzen einen oder mehrere fehlende Zähne.