Rechtliche Zahnheilkunde Legale und illegale Praxis der Zahnmedizin Verantwortung des Zahnarztes

Rechtliche Zahnheilkunde Legale und illegale Praxis der Zahnmedizin Verantwortung des Zahnarztes

Juristische Zahnheilkunde

Legale und illegale Ausübung der Zahnheilkunde

Verantwortung des Zahnarztes

Planen

Teil Eins: Forensische Odontologie

  • Die Bedingungen der Ausübung
  • Trainingspläne
  • Die Regeln der Übung
    • Rechtliches
    •  Illegal

Zweiter Teil: Die Verantwortung des Zahnarztes

  • Strafrechtliche Haftung
  • Zivilrechtliche Haftung

FORENSISCHE ZAHNMEDIZIN

          FORENSISCHE ZAHNMEDIZIN

Das Zahnheilkundegesetz regelt den Beruf des Zahnarztes und legt sehr strenge Bestimmungen fest, die die legale und illegale Ausübung der Zahnmedizin bestimmen.

ÜBUNGSBEDINGUNGEN

Sie unterliegen dem Gesetz Nr. 85/05 vom 16. Februar 1985 zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit und dem Gesetz 90-17 vom 31. Juli 1990 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes von 1985.

                                                         ARTIKEL 197 – 198 – 199 – 200

Artikel 197

Die Ausübung des Berufs des Arztes, Zahnarztes und Apothekers bedarf der Genehmigung durch den für Gesundheit zuständigen Minister unter folgenden Bedingungen:

  • Je nach Sachlage über ein algerisches Diplom als Doktor der Medizin, Zahnarzt oder Apotheker bzw. einen anerkannten gleichwertigen Titel verfügen.
  • Sie dürfen nicht an einer Krankheit oder Erkrankung leiden, die mit der Ausübung des Berufs unvereinbar ist.
  • Da es sich um einen algerischen Staatsbürger handelt, kann auf Grundlage der von Algerien getroffenen Abkommen und Vereinbarungen sowie durch einen Beschluss des für Gesundheit zuständigen Ministers von dieser Bedingung abgesehen werden.

Artikel 198

Die Ausübung der Tätigkeit als Facharzt, Fachzahnarzt oder Fachapotheker ist nur gestattet, wenn die Person neben den in Artikel 197 genannten Voraussetzungen auch über ein Facharztdiplom oder eine anerkannte gleichwertige Qualifikation verfügt.

Artikel 199 geändert

Um die Zulassung zur Berufsausübung zu erhalten, muss sich jeder Arzt, Zahnarzt oder Apotheker, der die in den Artikeln 197 und 198 genannten Voraussetzungen erfüllt, beim Regionalrat des Ordens eintragen lassen.

Artikel 200

 Während der Praktikumszeit des Abschlussstudiums sind Studierende der Medizin, Zahnchirurgie und Pharmazie berechtigt, in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen unter der Verantwortung der praktizierenden Ärzte und Strukturleiter jeweils als Ärzte, Zahnchirurgen und Pharmazeuten tätig zu sein.

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ÜBUNGSPROGRAMME

Artikel 201

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Fachapotheker und Spezialisten an Universitätskliniken üben ihre Tätigkeit unter einer der folgenden Regelungen aus:

  • Als hauptamtlicher Beamter.
  • In privater Eigenschaft.

Gesetz Nr. 98/09 vom 19. August 1998 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 85/05 vom 16. Februar 1985 zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit durch die folgenden Artikel: 201-1, 201-2, 201-3, 201-4 mit folgendem Wortlaut.

Artikel 201-1

Die Gremien der im öffentlichen Dienst tätigen Universitätsklinikärzte als:

  • Lehrer.
  • Dozent oder außerordentlicher Professor.
  • Assistenzprofessor mit fünf (5) Jahren praktischer Erfahrung in dieser Funktion oder Inhaber eines staatlichen Diploms in medizinischen Wissenschaften (DESM).
  • Fachkräfte des öffentlichen Gesundheitswesens mit fünf (5) Jahren praktischer Erfahrung in dieser Funktion sind berechtigt, gemäß den unten aufgeführten Bedingungen eine ergänzende Tätigkeit auszuüben.

Artikel 201-2

Die Komplementärtätigkeit wird außerhalb öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ausgeübt; Es ist zulässig auf der Ebene von:

Private Gesundheitseinrichtungen.

              Private Labore.

              Aus dem paraöffentlichen Sektor.

Artikel 201-3

Unbeschadet des normalen Funktionierens der medizinischen Dienste der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ist der Begünstigte berechtigt, die ergänzende Tätigkeit zusätzlich zu den gesetzlichen freien Tagen an einem Tag pro Woche auszuüben.

Artikel 201-4

Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels, insbesondere die Verfahren für die Erteilung und den Entzug der Genehmigung zur Ausübung der ergänzenden Tätigkeit sowie die Kontrolle derselben, werden durch Verordnung geregelt.

Eine Kopie der Genehmigungsentscheidung wird zur Information gesendet

an den Gesundheitsminister – Direktion für Gesundheitsdienste.

an die territorial betroffenen DSPs.

an den Direktor des jeweiligen Sozialversicherungsträgers.

an den Dekan der jeweiligen Medizinischen Fakultät.

Es muss angeben

Der/die Übungsort(e) und die Übungshalbtage sind genau bezeichnet.

Die Art der Tätigkeit (betreffendes Fachgebiet).

Der im Rahmen der Komplementärtätigkeit tätige Facharzt ist verpflichtet, auf seiner Verordnung seine Funktion, seine Identität sowie die Struktur, in der er die Komplementärtätigkeit ausübt, anzugeben.

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ÜBUNGSREGELN

ARTIKEL 205 – 206 – 207 – 208 209 – 210- 211- 212 – 213

Artikel 205

Einem Arzt, Zahnarzt oder Apotheker, dem die Berufsausübungsberechtigung entzogen ist, ist es untersagt, in seiner Funktion als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker Beratungen durchzuführen, Rezepte auszustellen, Arzneimittel zuzubereiten, Behandlungen durchzuführen oder sonstige medizinisch- oder pharmazeutisch-technische Behandlungsmethoden anzuwenden, außer in Fällen, in denen dies zur Bereitstellung dringender Erste-Hilfe-Maßnahmen unbedingt erforderlich ist.

Artikel 206

Ärzte, Zahnärzte und Apotheker unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich von dieser Verpflichtung entbunden sind.

Artikel 206 geändert in Artikel 206/1, 206/2, 206/3, 206/4, 206/5. Diese Artikel betreffen das Berufsgeheimnis .

Artikel 207

Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind verpflichtet, ihren Beruf unter ihrer Rechtspersönlichkeit auszuüben.

Artikel 207 geändert in Artikel 207/1, 207/2. Diese Artikel betreffen die Gerichtsmedizin und die Gutachtermedizin.

Artikel 208

Private Gesundheitsleistungen werden angeboten in

  • Zahnarztpraxen,
  • Pharmazeutische Apotheken,
  • Beratungs- und Behandlungspraxen,
  • Medizinische Analyse-, Medizinoptik- und Brillenlabore,
  • Von medizinischen Prothesen.

Art und Umfang der für die private Gesundheitspflege erforderlichen Ausrüstung werden durch Verordnung geregelt.

Artikel 209

Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind verpflichtet, gemäß den vom für Gesundheit zuständigen Minister festgelegten Bedingungen einen Bereitschaftsdienst anzubieten, andernfalls drohen ihnen verwaltungsrechtliche Sanktionen.

Artikel 210

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 206 sind Ärzte, Zahnärzte und Apotheker verpflichtet, den Aufforderungen der öffentlichen Behörden Folge zu leisten.

Artikel 211

  • Die Gebühren für die Leistungen von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern werden durch Verordnung festgelegt.
  • Bei Nichteinhaltung der Preisgestaltung drohen Sanktionen entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.

Artikel 212

Es ist jeder Person, die den Beruf nicht legal ausübt, untersagt, als Privatperson alle oder einen Teil der Vergütungen oder Gewinne aus der beruflichen Tätigkeit eines Arztes, Zahnarztes oder Apothekers anzunehmen.

Artikel 213

Im Rahmen ihrer Qualifikationen sind Ärzte, Zahnärzte und Apotheker verpflichtet, eine Patientenkartei anzulegen, Archive zu führen und die in den Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Zeugnisse, Bescheinigungen und epidemiologischen Informationen bereitzustellen.

Artikel 213a

Privat praktizierende Ärzte, Zahnärzte und Apotheker müssen ihren Beruf unter Bedingungen ausüben, die ihnen die regelmäßige Nutzung der für ihre Arbeit erforderlichen Einrichtungen und technischen Mittel ermöglichen und die Gesundheit der Patienten oder die Würde des Berufsstandes in keiner Weise beeinträchtigen dürfen.

Illegale Ausübung medizinischer Berufe

Artikel 214

– Übt illegal einen Arzt, Zahnarzt oder Pharmazeut aus:

  • Jede Person, die die Tätigkeit eines Arztes, Zahnarztes oder Apothekers ausübt und die in Artikel 197 genannten Bedingungen nicht erfüllt.

RÄUMLICHKEITEN FÜR MEDIZINISCHE, ZAHNCHIRURGISCHE UND PHARMAZEUTIKALE VERWENDUNG.

Artikel 215

Räumlichkeiten, die von Arztpraxen, Zahnärzten und Apotheken genutzt werden, müssen den in den Vorschriften festgelegten Standards in Bezug auf Verordnung, Bau, Hygiene, Sicherheit und Ausstattung entsprechen.

Artikel 216

Jede Zweckänderung von Räumlichkeiten zu medizinischen, zahnmedizinischen oder pharmazeutischen Zwecken bedarf der vorherigen Genehmigung durch den für Gesundheit zuständigen Minister.

Die Arzthaftung des Zahnarztes

Diese Verantwortung besteht auf zwei Ebenen: STRAFRECHTLICH UND ZIVILRECHTLICH.

          Strafrechtliche Haftung: Diese Haftung kann schwerwiegend sein,

Tatsächlich ist der Zahnarzt verpflichtet, bestimmte Eingriffe vorzunehmen, die mitunter zu schweren Schäden am Körper eines Patienten führen können und bei manchen Menschen sogar zum Tod führen.

In diesen Fällen wird der Zahnarzt wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung vor dem Strafgericht angeklagt.

       Der Zahnarzt kann wie ein Arzt strafrechtlich verfolgt werden:

— Wegen unterlassener Hilfeleistung gegenüber einer Person in Gefahr, wenn er von der Behandlung eines Notfalls absieht, während der Patient, der gerade um Hilfe gebeten hat und dem diese verweigert wurde, unter schweren Komplikationen leidet.

— Bei Verletzung des Berufsgeheimnisses.

Durch die Verpflichtung zur Hilfeleistung im Notfall kann der Zahnarzt zudem von allen Vorschriften über die ihm zustehenden Verordnungen entbunden werden.

Wenn der Patient einen Herzinfarkt erleidet, der durch nichts erkannt werden konnte, muss der Zahnarzt den Patienten sofort behandeln (er muss einen Arzt alarmieren – während er auf dessen Ankunft wartet, muss er ihm alle ihm zur Verfügung stehende Hilfe zukommen lassen).

Artikel 288 des Strafgesetzbuches : „Wer durch Ungeschicklichkeit, Unvorsichtigkeit, Unachtsamkeit, Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Vorschriften unbeabsichtigt einen Mord verursacht oder unbeabsichtigt die Ursache dafür ist, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 DA bestraft.“

Artikel 289 des Strafgesetzbuches : „Wenn es infolge mangelnder Geschicklichkeit oder Vorsicht zu Schlägen und Verletzungen oder zu einer Krankheit kommt, die eine völlige Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten zur Folge hat, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 500 bis 15.000 DA oder nur einer dieser beiden Strafen bestraft.“

Artikel 290 des Strafgesetzbuches : „Die in den Artikeln 288 und 289 vorgesehenen Strafen verdoppeln sich, wenn der Täter im betrunkenen Zustand handelte oder durch Flucht, Veränderung des Zustands der Räumlichkeiten oder auf andere Weise versucht hat, der ihm drohenden straf- oder zivilrechtlichen Haftung zu entgehen.“

Artikel 301 (Gesetz Nr. 82-04 vom 13. Februar 1982) „Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen oder jede andere Person, die aufgrund ihres Status oder Berufs oder aufgrund einer ständigen oder vorübergehenden Funktion Hüter der ihnen anvertrauten Geheimnisse ist und diese Geheimnisse preisgeben, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sechs Monaten und einer Geldstrafe von 500 bis 5000 DA bestraft, außer in Fällen, in denen sie gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt sind, als Informanten zu fungieren.“ »

ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG: möglicherweise von zwei Arten: deliktischer und vertraglicher Art.

  • Eine Deliktshaftung liegt dann vor, wenn eine Person einer anderen Person Schaden zugefügt hat (diese Person ihm einen Schaden zugefügt hat) und zwischen den beiden Personen keine besondere Verbindung besteht.
  • Eine vertragliche Haftung entsteht, wenn ein Vertrag zwischen zwei Personen geschlossen wurde und einer der Vertragspartner seinen Verpflichtungen, zu denen er sich in diesem Vertrag verpflichtet hat, nicht nachgekommen ist.

Eine Haftung ist in beiden Fällen gegeben, wenn eine unerlaubte Handlung, ein Schaden und ein kausaler Zusammenhang zwischen beidem vorliegen (der Schaden muss in einem klaren Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung stehen).

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Die zivilrechtliche Haftung erfordert das Vorhandensein von drei grundlegenden Elementen :

  • Ein Fehler
  • Ein Schaden
  • Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden

– Die zivilrechtliche Haftung eines Zahnarztes kann aufgrund mangelhafter Erfüllung seiner beruflichen Pflichten entstehen.

– Auch innerhalb seiner Berufspraxis ist der Zahnarzt für seinen Patienten verantwortlich, bis dieser die Praxis verlässt.

Zwischen dem Behandler und dem Patienten kommt ein Vertrag zustande: 

  • Der Patient erwartet vom Behandler eine Behandlung, die dieser mit größter Sorgfalt durchführen muss.
  • Das Gegenstück zu dieser Sorgfaltspflicht besteht in den Honoraren, die der Arzt von seinem Patienten verlangen kann.

Vertragsbegriff

Es handelt sich um einen Vertrag mit einer Verpflichtung nach der sog. Mittellehre: 

Der Zahnarzt verpflichtet sich wie der Arzt, die Behandlung mit dem größtmöglichen beruflichen Gewissen durchzuführen, kann jedoch kein bestimmtes Ergebnis versprechen, da wir in der Medizin nicht in allen Fällen die Gewissheit haben, eine endgültige Heilung zu erreichen.

Art des Vertrags

  • Da es sich um einen zivilrechtlichen und nicht um einen kommerziellen Vertrag handelt, unterliegt er nicht dem Handelsrecht.
  • Da es sich um einen mündlichen Vertrag handelt, sind für den Vertragsabschluss keine Formalitäten erforderlich.
  • Es handelt sich um einen zweiseitigen Vertrag: Jede der Vertragsparteien hat Verpflichtungen: Der Patient ist verpflichtet, das Honorar des Arztes zu zahlen und seine Verordnungen zu befolgen, und der Arzt unterliegt seinen Sorgfalts- und Informationspflichten.

AUSSERVERTRAGLICHE SITUATION

  • In manchen Fällen ist zwischen Arzt und Patient kein Vertrag zustande gekommen.
  • Für die Meldungen gilt die zivilrechtliche Haftung.
  • Fehlende Einwilligung des Patienten: Fall der Pflege eines bewusstlosen Patienten,

bei Minderjährigen oder geschäftsunfähigen Personen.

Art der Arztpraxis : übt der Arzt den Beruf illegal aus, ist auch der Vertrag illegal, ebenso wie Krankenhausärzte und Ärzte von Krankenkassen keinen Vertrag mit dem Patienten abschließen; Der Patient schließt den Vertrag nicht mit dem Arzt, sondern direkt mit dem Krankenhaus bzw. der Krankenkasse ab.

Art des Schadens: Er kann außerhalb des vertraglichen Umfangs liegen:

      Fall eines Patienten, der beim Verlassen der Praxis stürzt.

SACHVERSTAND

Sachverständige müssen den Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Schaden feststellen, damit der Patient sowohl wegen der mangelhaften Behandlung als auch wegen der Mittel, die sich aus dem Vertrag ergeben, der die beiden verbindet, eine Entschädigung erlangen kann. Es obliegt dem Patienten, nachzuweisen, dass dem Zahnarzt eine Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde. der Unaufmerksamkeit, Nachlässigkeit und Missachtung der eigenen Pflichten

BÜRGERLICHES GESETZBUCH

Gemäß Artikel 124 des Zivilgesetzbuches „verpflichtet jede Handlung einer Person, die einer anderen Person einen Schaden zufügt, die Person, durch die dieser Schaden entstanden ist, zum Ersatz des Schadens.“ (Persönliche Haftung)

VERJÄHRUNGSFRIST Dies ist die Frist, nach deren Ablauf keine rechtlichen Schritte mehr möglich sind.

Kunst. 133 „  Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt fünfzehn Jahre, gerechnet vom Tag der Begehung der schädigenden Handlung an.“

DISZIPLINARVERANTWORTUNG

  • Diese Haftung entsteht, wenn im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gegen die Regeln der ärztlichen Ethik verstoßen wird; auch eine Handlung im Privatleben kann die Ehre und Moral des Berufsstands untergraben. 
  • Als Sanktionen gelten: Verwarnung, Verweis, vorübergehendes oder dauerndes Verbot der Ausübung ärztlicher Funktionen im öffentlichen und sozialen Bereich, vorübergehendes Verbot der Berufsausübung (höchstens 3 Jahre), Streichung aus dem Ordensregister.
  • Zuständig ist der Rat des Ordens,

DIE VERSCHIEDENEN VERORDNUNGEN UND GESETZE DES ALGERISCHEN ZIVILGESETZBUCHES

Verordnung Nr. 75-58 vom 26. September 1975 zum Bürgerlichen Gesetzbuch, geändert und ergänzt durch: 

  • Gesetz Nr. 80-07 vom 8. August 1980.
  • Gesetz Nr. 83-01 vom 29. Januar 1983.
  • Gesetz Nr. 88-21 vom 24. Dezember 1984.
  • Gesetz Nr. 33-14 vom 3. Mai 1988.
  • Gesetz Nr. 89-01 vom 7. Februar 1989.
  • Gesetz Nr. 05-10 vom 20. Juni 2005.
  • Gesetz Nr. 7-05 vom 13. Mai 2007.

DIE VERSCHIEDENEN GESETZE UND VERORDNUNGEN DES ALGERISCHEN STRAFGESETZBUCHES

Verordnung Nr. 66-156 vom 8. Juni 1966, geändert und ergänzt durch:

  • Anordnung Nr. 69-74 vom 16. September 1969.
  • Anordnung Nr. 73-48 vom 25. Juli 1973.
  • Verordnung Nr. 75-47 vom 17. Juni 1975,
  • Anordnung Nr. 78-03 vom 11. Februar 1978.
  • Gesetz Nr. 82-04 vom 13. Februar 1982,
  • Gesetz Nr. 88-26 vom 12. Juli 1988.
  • Gesetz Nr. 89-05 vom 25. April 1989.
  • Gesetz Nr. 90-02 vom 6. Februar 1990.
  • Gesetz Nr. 90-15 vom 14. Juli 1990.
  • Anordnung Nr. 96-22 vom 9. Juli 1996.
  • Anordnung Nr. 97-10 vom 6. Juni 1997.
  • Gesetz Nr. 01-09 vom 26. Juni 2001.
  • Gesetz Nr. 04-15 vom 10. Dezember 2004,
  • Gesetz Nr. 05-06 vom 23. August 2005.

  Weisheitszähne können bei einer Fehlstellung Schmerzen verursachen.
Kompositfüllungen sind ästhetisch und langlebig.
Zahnfleischbluten kann ein Anzeichen für eine Zahnfleischentzündung sein.
Durch kieferorthopädische Behandlungen werden Zahnfehlstellungen korrigiert.
Zahnimplantate bieten eine feste Lösung bei fehlenden Zähnen.
Durch die Zahnsteinentfernung wird Zahnstein entfernt und Zahnfleischerkrankungen vorgebeugt.
Eine gute Zahnhygiene beginnt mit dem zweimal täglichen Zähneputzen.
 

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